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BVerwG, 24.10.1963 - I B 145.63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begriff der Anlage für Außenwerbung - Gültigkeit eines Verbots der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - Verletzung der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.1963 - VII A 580/63
- BVerwG, 24.10.1963 - I B 145.63
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
Zulässigkeit von Werbeanlagen
Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - I B 145.63
Die Beschwerdeführer tragen hierzu vor, die Vorschrift des § 15 Abs. 3 BauO NW, nach der Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Ausnahme der Werbung an der Stätte der Leistung und einigen anderen Ausnahmen verboten sind, verstoße, wie sich aus der Entscheidung BVerwGE 2, 172 ergebe, gegen den Gleichheitssatz. - BVerwG, 03.09.1963 - I C 156.60
Straßenrechtliche Zulässigkeit eines Reklameschilds - Begriff der "Anlage der …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - I B 145.63
Die Anwendung und Auslegung des dem irrevisiblen Recht angehörenden Begriffs der Anlage der Außenwerbung, der dem Berufungsurteil zugrunde liegt, berührt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts, zumal da nach dem Urteil des Senatsvom 3. September 1963 - BVerwG I C 156.60 - Werbeschilder der vorliegenden Art unter den bundesrechtlichen Begriff der Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) fallen und insoweit das angegriffene Urteil mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmt.
- BVerwG, 21.07.1964 - I B 121.64
Zulässigkeit einer Anbringung von Reklameschildern an der Außenwand eines …
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu auf die Beschwerde der Klägerin in den Beschlüssen vom 24. Oktober 1963 - BVerwG I B 145.63 und BVerwG I B 148.63 - ausgeführt, die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Genehmigung auf Grund des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 625) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen betreffe nur die Berufsausübung und lasse die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der einzelnen Werbeanlagen unberührt, sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden.